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   BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64   

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https://dejure.org/1966,1257
BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64 (https://dejure.org/1966,1257)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1966 - III ZR 153/64 (https://dejure.org/1966,1257)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 (https://dejure.org/1966,1257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Voraussetzungen einer faktischen Bausperre neben einer förmlichen Veränderungssperre - Faktische Bausperre als Enteignungstatbestand mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs - Voraussetzungen für eine Entschädigung für die Minderung des Substanzwertes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 884
  • MDR 1966, 486
  • DVBl 1966, 309
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64
    Eine für einen bestimmten Zeitraum entschädigungslos hinzunehmende Sperre könnte ferner dann in Betracht kommen, wenn ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BBauG die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen bei einem Grundstück angesichts seiner "Situationsgebundenheit" einer aus Planungsgründen ausgesprochenen Bausperre für einen gewissen Zeitraum ein lediglich eigentumsbeschränkender, aber noch nicht ein enteignender Charakter zugesprochen werden muß (vgl. dazu BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ).

    Sollte nach dem Ergebnis der weiteren Verhandlung vor dem Kammergericht zwar nicht von einer dauernden, aber doch von einer vorübergehenden Bausperre (Veränderungssperre) ausgegangen werden müssen, dann würde von Berlin eine Nutzungsentschädigung, wie sie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt wird, nach den Grundsätzen zu zahlen sein, wie sie im einzelnen in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] dargelegt sind, Für den vorliegenden Fall würde das bedeuten, daß für die Berechnung der Nutzungsentschädigung der Wert der der Klägerin verbliebenen Nutzungsmöglichkeiten gegenübergestellt werden müßte der "Bodenrente", die ein Bauwilliger gezahlt haben würde, wenn ihm das Grundstück zur baulichen Nutzung in dem Umfange, wie sie nach den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig war, zur Verfügung gestellt worden wäre (vgl. dazu Urt.v. 12. Juli 1962 III ZR 203/60 S 18/20).

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64
    Das gleiche gilt für den hilfsweise verlangten "Teilbetrag an Zinsen für den entstandenen Substanzverlust" (vgl. BGHZ 37, 269 und auch Urt. v.14. November 1963 III ZR 141/62 = LM Nr. 36 zu Art. 14 [Ea] GG).
  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 141/62
    Auszug aus BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64
    Das gleiche gilt für den hilfsweise verlangten "Teilbetrag an Zinsen für den entstandenen Substanzverlust" (vgl. BGHZ 37, 269 und auch Urt. v.14. November 1963 III ZR 141/62 = LM Nr. 36 zu Art. 14 [Ea] GG).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 114/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64
    Denn eine faktische Bausperre liegt nicht nur dann vor, wenn "Bauanträge ... schlechthin nicht genehmigt werden", sondern immer schon dann, wenn eine Bebauung, wie sie nach den für das Grundstück geltenden allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, tatsächlich unmöglich gemacht wird (vgl. Urteil des Senats vom 25. Juni 1959 III ZR 114/57 S 17/18 = NJW 1959, 1775), beispielsweise also auch dann, wenn eine an sich zulässige Bebauung mit festen Hochbauten tatsächlich verhindert, eine Bebauung mit Behelfsheimen oder Verkaufsbaracken jedoch noch zugelassen wird.
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60

    Entschädigungsansprüche für entzogene Nutzungen von Grund und Boden und

    Auszug aus BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64
    Sollte nach dem Ergebnis der weiteren Verhandlung vor dem Kammergericht zwar nicht von einer dauernden, aber doch von einer vorübergehenden Bausperre (Veränderungssperre) ausgegangen werden müssen, dann würde von Berlin eine Nutzungsentschädigung, wie sie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt wird, nach den Grundsätzen zu zahlen sein, wie sie im einzelnen in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] dargelegt sind, Für den vorliegenden Fall würde das bedeuten, daß für die Berechnung der Nutzungsentschädigung der Wert der der Klägerin verbliebenen Nutzungsmöglichkeiten gegenübergestellt werden müßte der "Bodenrente", die ein Bauwilliger gezahlt haben würde, wenn ihm das Grundstück zur baulichen Nutzung in dem Umfange, wie sie nach den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig war, zur Verfügung gestellt worden wäre (vgl. dazu Urt.v. 12. Juli 1962 III ZR 203/60 S 18/20).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Der Bundesgerichtshof setzt sich an der hier interessierenden Stelle des Urteils vom 10. Februar 1972 damit auseinander, ob das Fehlen eines Planaufstellungsbeschlusses - im Sinne einer sich auf die Anwendbarkeit des § 18 BBauG auswirkenden Differenzierung (vgl. dazu vor allem das Urteil vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 - (BRS 19, 186 f.]) - als ein materieller oder als ein lediglich formeller Mangel zu werten ist (a.a.O. S 129).
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

    Außerdem ist, wie der erkennende Senat ebenfalls ausgesprochen hat, neben einer (rechtmäßigen) Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG Raum für eine "rein faktische" Bau- oder Veränderungssperre verblieben, durch die die Behörde eine nach allgemeinem Baurecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert und damit einen nach Art. 14 GG zur Entschädigung verpflichtenden Enteignungstatbestand schafft (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 = LM § 14 BBauG Nr. 1 = NJW 1966, 884 = BGH Warn 1966 Nr. 39; vom 3. Juli 1972 a.a.O.).

    Vielmehr liegt ein einer solchen Maßnahme gleichstehender faktischer Eingriff vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung einer Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.; vom 3. Juli 1972 a.a.O. unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Es handelte sich also um einen sachlich-rechtlichen Mangel, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dazu führte, daß die Klägerinnen die Sperre nicht entschädigungslos zu dulden brauchten (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.).

  • BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Der erkennende Senat hat in seinem von der Revision herangezogenen Urteil vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 (LM BBauG § 14 Nr. 1 = NJW 1966, 884) ausgeführt:.
  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 134/71

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Ein einer solchen Maßnahme gleichstehender "faktischer" Eingriff liegt vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung der Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (vgl. hierzu aus neuerer Zeit Urteile vom 10. Januar 1972 - III ZR 61/68, 10. Februar 1972 - III ZR 188/69 = NJW 1972, 727 = WM 1972, 421 und 29. Mai 1972 - III ZR 119/70; ferner das Urteil vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 = NJW 1966, 884).
  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 13/78

    Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Aussicht einer Rechtssache

    Für die Frage, ob eine Maßnahme der Gemeinde sich noch in diesem Rahmen hält, ist auf materielle , nicht auf formelle Kriterien abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 = NJW 1966, 884).
  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 110/67

    Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung -

    Einer wörtlichen Anordnung oder Verfügung der Verwaltung, eines rechtsentziehenden Ausspruchs bedarf es hierfür nicht; auch rein tatsächliche hoheitliche Maßnahmen - wie die "faktische" Bausperre (vgl. BGH Warn 1966 Nr. 39 = NJW 1966, 884) oder die Beschädigung eines Gebäudes durch einen ausgleitenden Panzer (LM zu BLG § 77 Nr. 1) - können einen enteignenden Eingriff bedeuten (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, S. 20).
  • OLG Saarbrücken, 24.04.1987 - 4 U 22/83
    Wird ein Grundeigentümer, ohne daß eine förmliche Bausperre angeordnet ist, durch die Behörde an der baulichen Nutzung seines Grundstücks gehindert, kann ihm wegen einer sogenannten faktischen Bausperre ein Entschädigungsanspruch zustehen (BGHZ 58, 124; 73, 161 (180); BGH NJW 66, 884 (885).
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